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AGB

 AGB der Firma LLG GmbH | Eventtechnik

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsunterlagen

§ 3 Mietvertrag

§ 4 Versand, Verpackung, Versicherung

§ 5 Serviceversicherung

§ 6 Leistungen

§ 7 Fristen

§ 8 Kooperationspflichten

§ 9 Abnahme

§ 10 Vergütung

§ 11 Gewährleistung

§ 12 Haftung

§ 13 Uhrheberrechte und Rechtseinräumung

§ 14 Widerrufsvorbehalt

§ 15 Geheimhaltung

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 17 Salvatorische Klausel

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Mit Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Besteller und uns gelten diese Geschäftsbedingungen als vereinbart. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern. Mit der Mitteilung der Änderung bzw. der Zustellung der neuen Geschäftsbedingungen an den Besteller werden diese sofort wirksam, sofern der Besteller nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich Widerspruch erhoben hat.

 

§ 2 Vertragsunterlagen

2.1 Sämtliche von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten. Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung sind diese verbindlich. Vertragliche Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem Besteller und uns bedürfen der Schriftform, mündliche Absprachen gelten als nicht geschlossen.

2.2 Mit der Auftragsvergabe erklärt der Besteller, dass er die von uns erstellte Angebotskonzeption und die dem Angebot zugrundeliegenden Tatsachen und Informationen als verbindliche Grundlagen für den Vertag anerkennt.

 

§ 3 Mietvertrag

3.1 Im Falle der Miete sind Gegenstand des Vertrages die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.

3.2 Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die

Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.

3.3 Der zu zahlende Mietzins ist im Auftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.

3.4 Geräten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

§ 4 Versand, Verpackung, Versicherung

4.1 Die Versendung des Miet-/Kaufgegenstandes erfolgt nur in Standard- Verpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter/Käufer mit Übergabe an ihn bzw. dasTransportunternehmen über. Dies gilt auch bei der Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

4.2 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter/Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen und uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Eine Geräteversicherung (keine Diebstahlversicherung) wird von uns gegen Berechnung von z.Zt. 5% vom Mietzins abgeschlossen. Der Mieter trägt einen Selbstbehalt von € 500.

 

§ 5 Serviceversicherung

5.1 Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im Mieteinsatz entstehen.

5.2 Ausgenommen sind kostenlose Ersatzbestellung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl des Mietgegenstandes und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem Umgang mit dem Mietgegenstand seitens des Mieters.

 

§ 6 Leistungen

6.1 Der Leistungsumfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus unserem Leistungsangebot, den mit dem Besteller individuell vereinbarten Arbeiten und dem daraus resultierenden schriftlichen Vertrag oder der Auftragbestätigung.

6.2 Vom Besteller gewünschte Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistung sind schriftlich zu vereinbaren und werden je nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wir können die Leistungsdurchführung ablehnen, wenn nachträgliche Änderungen durch den Besteller zu einer wesentlichen Vertragänderung führen. Kommt eine Einigung über die Änderung der Leistung nicht zustande, so werden wir den Auftrag entsprechend der schriftlich getroffenen Vereinbarungen ausführen.

6.3 Soweit Leistungsfristen vereinbart sind, verlängern diese sich im Falle der Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsgegenstandes.

6.4 Personalleistungen werden nach Tagessatz angeboten. Ein Tagessatz sind 10 Arbeitsstunden inkl. einer Stunde Pause. Mehrstunden werden in der Endabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. 

 

§ 7 Fristen

7.1 Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, wir haben einen Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt. Die Selbstlieferung bleibt stets vorbehalten. Wir haben gegenüber dem Besteller nur dafür einzustehen, dass Bestellungen beim Dritten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

7.2 Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem

wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne unser Verschulden, Nichtbelieferung von Zulieferern), daran gehindert sind, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem wir auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Bestellers warten.

7.3 Wir geraten nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und zumindest 10 Arbeitstage betragen.

7.4 Hat der Besteller eine Störung der Leistungserbringung zu vertreten, so sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

7.5. Hat der Besteller schriftlich einen Auftrag erteilt und zieht diesen innerhalt von 30 Tagen zurück entstehen folgende Kosten: 3 Tage vor Leistungszeitpunkt – 100% des Auftragswertes. 7 Tage vor Leistungszeitpunkt – 80% des Auftragswertes. 14 Tage vor Leistungszeitpunkt – 60% des Auftragswertes. 30 Tage vor Leistungszeitpunkt – 50% des Auftragswertes.

 

§ 8 Kooperationspflichten

8.1 Der Besteller benennt einen projektverantwortlichen Mitarbeiter als Ansprechpartner für Auskünfte.

8.2 Der Besteller wird uns alle Informationen, die zur vertragsmäßigen Leistungserbringung erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung stellen.

 

§ 9 Abnahme

9.1 Nach jeder Lieferung und Leistung sind wir berechtigt, vom Besteller eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig oder mangelfrei erfolgt ist. Diese Erklärung ist binnen drei Wochen nach Lieferung oder Leistung abzugeben und kann nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder die Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel aufweist. Die Vertragsgemäßheit der Leistung oder Lieferung wird durch einen Funktionstest erbracht. Dieser Funktionstest umfasst die Überprüfung aller vertraglich vorgesehenen Anforderungen in den wesentlichen Punkten.

9.2 Diese Erklärung gemäß Abs. 1 gilt auch als gegeben, wenn der Besteller die Lieferung oder Leistung länger als drei Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung in anderer Weisen ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahmeoder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

9.3 Der Besteller hat Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel und Mängelsymptome zu rügen.

 

§ 10 Vergütung

10.1 Unsere Forderungen sind nach Rechungsstellung innerhalb von 10 Tagen fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.2 Vergütungen und Nebenkosten sind ( soweit nicht anders ausgewiesen) Nettobeträge, die zzgl. der MwSt zu entrichten sind.

10.3 Zu den Preisen kommt die Ust hinzu.

10.4 Für alle Leistungen können wir nach Vereinbarung mit dem Besteller eine Vorauszahlung bis zu 50% des Auftragswertes berechnen. Wurde eine Vorrauszahlung

vereinbart, beginnen wir erst nach der Gutschrift mit der Leistungserbringung. Bis zu dem Zeitpunkt ruht der Auftrag in beiderseitigem Einverständnis.

10.5 Fremdkosten Dritter können als komplette Vorrauszahlung berechnet werden.

10.6 Die Vergütung von Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistung ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.

10.7 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung werden durch uns in Rechnung gestellt.

10.8 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 11 Gewährleistung

11.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§

377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.2 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software- und Internetanwendungen so zu entwickeln, dass sie unter allen Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. Wir übernehmen insoweit nur die Gewährleistung dafür, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen.

11.3 Wir leisten Gewähr durch Nachbesserung, Dienstleistungen können von uns wiederholt werden. Die Nachbesserung erfolgt nach unserer Wahl durch Überlassen einer neuen Version der Anwendung oder dadurch, dass wir dem Besteller Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung von Fehlern möglich. Eine neue Anwendungsversion ist vom Besteller auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.

11.4 Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so hat der Besteller das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt §9. Andere Gewährleitungsrechte, insbesondere Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung durch Dritte. Neulieferung, Vertragskosten, sind ausgeschlossen.

 

§ 12 Haftung

12.1 Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund leisten wir nur wie folgt:

a. Bei Vorsatz haften wir in voller Höhe

b. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haften wir in Höhe des bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Sorgfaltspflicht oder die nicht vorliegende Eigenschaft verhindert werden sollte, begrenzt auf das doppelte der aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütungen.

c. Für Verzug oder Unmöglichkeit haften wir bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit, auf Ersatz des Schadens, der typisch und bei Vertragsabschluß voraussehbar war begrenzt auf die Hälfte der vereinbarten Vergütung.

12.2 Der Besteller stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die anspruchsauslösende Leistung von uns auf den Besteller zu Verfügung gestellten Vorlage beruht.

12.3 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen wird von uns nicht übernommen, gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. 12.4 Der Besteller übernimmt mit der Abnahme der Leistungen die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Wir übernehmen für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfung übernimmt der Besteller durch seine eigenen Rechtsberater.

12.5 Die Freigabe von Produktion und/oder Veröffentlichung obliegt dem Besteller. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an uns, stellt er uns von der Haftung frei.

 

§ 13 Urheberrechte und Rechtseinräumung

13.1 Die von uns erstellten oder gelieferten Materialien/Produkte sind urheberrechtsfähig. Alle Rechte hieran stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.

13.2 Der Besteller erhält im Rahmen des Vertrages die umfassende und nicht ausschließliche Befugnis, die er benötigt, um die Anwendung so zu nutzen, wie dies in den nachfolgenden Regelungen beschrieben ist.

a. Der Besteller darf die Materialien/Produkte auf die Arbeitsspeicher und Festplatten seines Internet-Rechners sowie gegebenenfalls den Rechnern seines Providers laden und für seine Zwecke nutzen. Er darf weiterhin die für einen sicheren Betreib notwendigen Sicherungskopien erstellen. Eine Vervielfältigung der Materialien/Produkte und der Vertrieb über dieses Maß hinaus, ist ihm untersagt.

Es ist dem Besteller jedoch erlaubt, in den Materialien/Produkten Textkorrekturen vorzunehmen und gegebenenfalls Bilder auszutauschen. Die Materialien/Produkte dürfen jedoch lediglich für die eigenen Zwecke des Bestellers genutzt werden.

13.3 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Produktions- Entwicklungsdokumentation.

13.4 Überlässt der Besteller uns im Rahmen der Gestaltung Daten, Texte, Bilder, Filmoder Tondokumenten, so hat er sicherzustellen, dass diese Zulieferungen frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks genutzt werden können. Der Besteller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

13.5 Der Besteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns berechtigt, die von uns erstellten Materialien/Produkte ganz oder teilweise in eigene oder fremde Dokumente zu übernehmen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die Nutzung von Leistungen durch uns in einer anderen als der vertraglich vorhergesehenen Form können wir Lizenzgebühren erheben. Jede anderweitige Nutzung der Lieferung oder Leistungen von uns bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

13.6 Wir sind berechtigt, in allen von uns erstellten Dokumenten, Programmen,

Anwendungen etc. einen Urheberrechtsvermerk anzubringen, der uns als Urheber ausweist. Dieser Urheberrechtsvermerk darf vom Besteller nicht entfernt werden. 13.7 Der Besteller erteilt uns ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz für die Eigenwerbung zu verwenden.

 

§ 14 Widerrufsvorbehalt

14.1 Der Besteller ist bereits vor der vollständigen Zahlung zur Nutzung der Materialien/Produkte gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.

14.2 Wir können die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen für die Materialien/Produkte nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung hin nicht sofort unterlässt.

14.3 Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Besteller alle Lieferungen und Leistungen herauszugeben und gespeicherte Materialien/Produkte zu löschen. Die Löschung ist uns gegenüber schriftlich zu versichern.

 

§ 15 Geheimhaltung

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartnerzugehenden oder bekannt werdenden Information und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

15.2 Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungsverpflichtung zu belehren. Für die Mitarbeiter des Bestellers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an den Materialien/Produkten und den Befugnissen des Bestellers gemäß § 10.

 

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Für diesen Vertrag und seine Bestandteile ist deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist unser Firmensitz, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtsstand ausdrücklich vorschreibt.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

Stand, 1.1.2020

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